Vereinbarung gemäß §89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen
Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrages gem. §75 Abs. 1 und 2 SGB XI
Um eine einheitliche Anwendung der leistungskomplexe (LK) zu gewährleisten, werden folgende Hinweise gegeben:
Die in den Leistungskomplexen aufgezählten Verrichtungen stellen eine Auswahl möglicher Inhalte des Gesamtkomplexes dar. Das schließt nicht aus, daß im Einvernehmen auch weitere Leistungen möglich sind, die in den Gesamtrahmen des jeweiligen Leistungskomplexes fallen können bzw. einzelne Verrichtungen wegfallen, die nicht benötigt werden.
Ist in begründeten Einzelfällen der Einsatz von zwei Pflegekräften bei einem Pflegebedürftigen erforderlich, überprüft die Pflegekasse, nach Erhalt der begründenden Information durch den Pflegedienst, die Notwendigkeit, ggf. unter Hinzuziehung des MDK. Bei einem genehmigten Einsatz von zwei Pflegekräften ist der jeweilige Leistungskomplex 1 1/2 -fach zuzüglich einer doppelten Einsatzpauschale (LK17) abrechenbar. Der Leistungsnachweis ist entsprechend zu kennzeichnen.
Wer übernimmt die Kosten?
- Krankenkassen
- Pflegekassen
- Bezirksämter/ Sozialamt
- Privat
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